Ob Erneuerungen des Gemeinschaftseigentums, Mängel im Sondereigentum, Nutzungen des Teileigentums, Wohngeldzahlungen und Jahresabrechnungen, Eigentümerversammlungen und Beschlüsse, Anfechtungen, Kompetenzen des Beirats oder Instandsetzungen, hier tut sich ein weites Beratungsfeld auf

Beschließt die Eigentümerversammlung, die Fenster des Gebäudes zu erneuern und Sie sind der Auffassung, dass die Fenster Ihrer Wohnung davon nicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob Sie an der Aktion teilnehmen und vor allem, ob Sie sich an den Kosten beteiligen müssen? Das gleiche gilt auch bei der Erneuerung oder Wärmedämmung von Fassaden, Neueindeckung von Dächern, Abdichtung von Kellern oder Tiefgaragen und vielen sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen, die Gebäude nach einigen Jahren der Nutzung nun einmal erfordern.

Geregelt werden solche Maßnahmen durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Als Eigentümer einer Wohnung kennen Sie das: die Einladung mit 20 Tagesordnungspunkten, die möglichst in einer Stunde abgearbeitet werden sollen, haben Sie erhalten. Schon die Jahresabrechnung können Sie alleine kaum prüfen, die Unterlagen sind zu umfangreich und die Buchungsvorgänge sind nicht klar dargestellt. Dann kommt es zu Beschlüssen. Sind Sie damit nicht einverstanden, brauchen Sie Rechtsrat. Was eine Versammlung beschließen darf und was zu weit geht, ist von den Gerichten in zahllosen Entscheidungen festgelegt worden. Aber es reicht nicht aus, Ihren Unmut durch ein Schreiben an die Verwaltung kund zu tun. Nach der Versammlung müssen Sie schnell handeln, denn zur Anfechtung von Beschlüssen gewährt das Gesetz Ihnen nur einen Monat. Wir sind auf diese Situation vorbereitet, prüfen die Anfechtungsgründe schnell und gründlich und leiten die erforderlichen Verfahren in die Wege. Sie sollten nur rechtzeitig einen Termin mit uns vereinbaren.

Im Wohnungseigentumsrecht sollten Sie unseren Rat als Fachanwalt einholen

Häufig gestellte Fragen:

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Nach der WEG-Reform wird nicht über die Wohngeldabrechnung, sondern über die Wohngeld-Vorschüsse und -nachzahlungen Beschluss gefasst. Nach einigen Gerichtsentscheidungen kann ein Beschluss über eine Wohngeldabrechnung allein wegen der falschen Bezeichnung aufgehoben werden.
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Das ist im Grundsatz nicht zulässig. Ausnahmen können sich aber aus Beschlüssen und der Teilungserklärung ergeben. Das prüfen wir gerne für Sie.
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Sind an dem Schadensereignis nur Sondereigentümer beteiligt, müssen sie nach der Rechtsprechung des BGH die Ansprüche untereinander abwickeln.
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Der Eigentümer darf eine vorhandene Elektro-Infrastruktur für die Installation einer Wallbox nutzen. Ist diese Infrastruktur nicht vorhanden oder nicht ausreichend, muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Ertüchtigung besteht. Einzelheiten hierzu regelt auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)